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Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV)

Gesetze-im-Internet consolidated snapshot; Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181; Ausfertigungsdatum: 02.09.1964. Legislative wording, headings and text annexes; editorial jnfussnote blocks excluded. Full HTML legal-unit sequence verified against official index. Provider notes consolidation delays and later commencement; not a certified authoritative gazette or a guarantee of present force.

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Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV)

Eingangsformel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Umfang der Kostenmasse

(1) Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 des Gesetzes) umfaßt die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt.

(2) Zur Kostenmasse gehören auch die Aufwendungen für

1.

diejenigen Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen erforderlich sind,

2.

diejenigen Maßnahmen, die infolge der Herstellung einer neuen Kreuzung oder einer Maßnahme nach § 3 des Gesetzes an Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen der Beteiligten gehören,

3.

den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, daß die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen.

(3) Wird eine Kreuzung durch Änderung der Linienführung des Verkehrswegs eines Beteiligten verlegt oder beseitigt, obwohl an der bisherigen Kreuzungsstelle eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so ist die Kostenmasse auf die Höhe dieser Kosten beschränkt.

(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind

1.

der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und

2.

der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen.

§ 2 Zusammensetzung der Kostenmasse

Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus

1.

Grunderwerbskosten,

2.

Baukosten,

3.

Verwaltungskosten.

§ 3 Grunderwerbskosten

(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören

1.

alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,

2.

Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.

(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.

(3) (weggefallen)

§ 4 Baukosten

(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.

(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen

1.

Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;

2.

für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.

(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.

(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.

(5) (weggefallen)

§ 5 Verwaltungskosten

(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.

(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.

§ 6 Übergangsregelung

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)
Bauleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1182)

Nr. Leistung

1 Ausführungsplanung

2 Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen

3 Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch

4 Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch

5 Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2

6 Erdung von Oberleitungen

7 Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen

8 Umweltfachliche Baubegleitung

9 Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen

10 Kampfmittelsondierung

11 Maßnahmen an Versorgungsleitungen

12 Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter

13 Bauvermessung

14 Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen

15 Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten

16 Verkehrslenkungsmaßnahmen

17 Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung

18 Prüfungen des Auftragnehmers

19 Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds

20 Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum

21 Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung

22 Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung

23 Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte

24 Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern

25 Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme

26 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken

27 Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1)
Verwaltungsleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1183)

Nr. Leistung

1 Grundlagenermittlung und Vorplanung

2 Entwurfsplanung

3 Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

4 Genehmigungsplanung

5 Vorbereitung der Vergabe

6 Mitwirkung bei der Vergabe

7 Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen

8 Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1

9 Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen

10 Festlegung des geodätischen Referenzsystems

11 Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit

12 Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans

13 Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung

14 Kontrollprüfungen des Aufraggebers

15 Kontrollvermessung des Auftraggebers

16 Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers

17 Abnahmen von Bauteilen und Leistungen

18 Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen

19 Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung

20 Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement

21 Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen

22 Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall

23 Versicherungsprämien

24 Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kassenwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung

25 Öffentlichkeitsarbeit

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